1. Hintergrund
– Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) dienen als Grundlage für die Zusammenarbeit mit Simpact vertreten durch Dominik Albicker, Chiemgaustr. 102, 81549 München (“Simpact”).
– Simpact bietet Unternehmen Beratungs- und Datenanalysedienstleistungen zur Reduzierung von Kohlenstoffemissionen an (“Dienstleistungen”). Zu diesem Zweck bietet Simpact Leistungen zur Reduktion von Emissionen an. Das gesamte Angebot von Simpact richtet sich ausdrücklich nur an Unternehmer und nicht an Verbraucher.
– Simpact schuldet die Leistung und soll das Entgelt erhalten. Der “Kunde” ist die Person – Unternehmer -, die die Leistung empfangen und die Vergütung zahlen soll. Simpact und der Kunde werden auch als die “Parteien” bezeichnet. Das Vertragsverhältnis, in dem diese beiden Parteien zueinander stehen, wird “Auftrag” genannt. Unter “Dienstleistung” im Sinne dieser AGB ist sowohl eine von Simpact zu erbringende Leistung als auch die zu verkaufenden Zertifikate zu verstehen, falls gewünscht. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert, es sein denn dies wurde schriftlich vereinbart. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Simpact empfohlenen oder mit Simpact abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn Simpact die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
– Die nachfolgenden AGB gelten für alle Aufträge über Dienstleistungen zwischen Simpact und dem Kunden. Für Bestellungen von Leistungen über die Plattform gelten zusätzlich die dortigen Nutzungsbedingungen. Sie gelten mit der Auftragsbestätigung auch für alle nachfolgenden Rechtsgeschäfte in der jeweils vereinbarten Fassung, sofern der Kunde ihnen nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht. Sie gelten auch dann, wenn der Kunde Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer eindeutigen schriftlichen Bestätigung durch Simpact. Einer Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
– Die nachfolgenden AGB gelten unabhängig davon, ob Simpact in eigenem Namen oder im Namen eines Dritten handelt und unabhängig davon, ob er auf eigene Rechnung oder im Namen eines Dritten handelt.
– Simpact behält sich das Recht vor, die AGB aus sachlichen Gründen (z. B. Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder des Geschäftsmodells) zu ändern. Entsprechende Änderungen werden dem Kunden vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, so gelten die Änderungen als angenommen.
– Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform, d.h. der Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Beweismittel, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt
– Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Abschluss von Aufträgen / Umfang der Leistungen / Gestaltung der Zusammenarbeit
– Das Leistungs- und Produktspektrum von Simpact finden Sie unter www.simpact-consulting.de
– Simpact erbringt seine Leistungen auf der Grundlage von individuell vereinbarten Aufträgen, für die die Bestimmungen dieser AGB gelten.
– Die von Simpact im Rahmen der Werbung und des Internetauftritts genannten Leistungen, Preise und Konditionen sind unverbindliche Angebote. Verbindliche Angebote werden von Simpact erst nach einer individuellen Bedarfsanalyse mit dem Kunden erstellt.
– Die Parteien besprechen die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen des Kunden sowie die Machbarkeit der Umsetzung durch Simpact und definieren ein gemeinsames Leistungsziel.
– Auf dieser Grundlage wird Simpact ein verbindliches Angebot erstellen und dem Kunden schriftlich zusenden. Der Auftrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Kunden zustande. Angebot und Auftragsbestätigung können per E-Mail erfolgen.
– Für Gegenstand und Umfang des Auftrages ist die Leistungsbeschreibung von Simpact im bestätigten Angebot maßgebend. Simpact schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell schriftlich vereinbart wurden.
– Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in einem Auftrag während der Durchführung des Vertrages, z. B. hinsichtlich Leistungsbeschreibung, Vergütung oder Ausführungszeitraum, können von den Parteien jederzeit besprochen und vereinbart werden. Die entsprechenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform (E-Mail ist ausreichend) und der Zustimmung beider Parteien.
– Simpact ist grundsätzlich frei in der Art der Leistungserbringung, wird aber die geschäftlichen Belange des Kunden so weit wie möglich berücksichtigen. Die Parteien werden in dieser Hinsicht aktiv zusammenarbeiten, um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten. Die Parteien werden sich bei eventuell auftretenden Problemen eng abstimmen.
– Simpact bestimmt den Einsatz seiner Mitarbeiter nach Verfügbarkeit und ist berechtigt, Dritte als Subunternehmer für die Erbringung von Dienstleistungen einzusetzen.
3. Pflichten des Kunden / Freistellung
– Um eine vertrauensvolle und effiziente Zusammenarbeit zu gewährleisten, ist der Kunde zur Mitarbeit verpflichtet.
– Der Kunde ist verpflichtet, Simpact alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und im vereinbarten oder erforderlichen Umfang unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, Simpact die für die Leistungserbringung erforderlichen Rechte unentgeltlich einzuräumen und alle sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und unentgeltlich vorzunehmen. Dazu gehört insbesondere, aber nicht ausschließlich, die rechtzeitige Überlassung der für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Daten, Bilder, Pläne und ggf. Zutritt zu den Räumlichkeiten des Kunden oder Dritter. Erforderliche Unterlagen sind Simpact in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren Format zu übermitteln oder, falls von Simpact vorgegeben, in ein digitales Format einzugeben.
– Der Kunde sichert zu, dass er zur umfassenden Nutzung der Simpact zur Verfügung gestellten Unterlagen berechtigt ist und stellt Simpact insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
– Der Kunde wird in jedem Fall alle Unterlagen vor der Übergabe an Simpact sichern, um im Falle eines Verlustes eine Wiederherstellung zu ermöglichen.
– Vorschläge und Weisungen des Kunden begründen kein Miturheberrecht an Leistungen von Simpact und haben keinen Einfluss auf die Vergütung.
– Simpact ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Haben unrichtige, unvollständige, berichtigte oder fehlende Angaben des Kunden Einfluss auf die Arbeit von Simpact in dem Maße, dass Arbeiten ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder sich verzögern, trägt der Kunde den daraus entstehenden Schaden. Der Kunde stellt Simpact von allen gerichtlichen und außergerichtlichen Ansprüchen Dritter frei und erstattet Simpact alle Schäden und/oder Kosten (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), soweit die Nutzung durch Simpact vertragsgemäß ist und die Ansprüche aus der Nichteinhaltung der übernommenen Garantien und Verpflichtungen durch den Kunden resultieren.
– Soweit Verträge mit Dritten im Namen und für Rechnung des Kunden geschlossen werden, wird Simpact lediglich als Vermittler tätig. Der Kunde ist verpflichtet, Simpact im Innenverhältnis von allen Verbindlichkeiten freizustellen, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Fremdleistung.
4. Übergabe und Gewährleistung im Falle eines Kaufvertrags
– Besteht die Leistung von Simpact im Verkauf von Zertifikaten, ist Grundlage der Mängelhaftung vor allem die über die Beschaffenheit der Zertifikate getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten in erster Linie die Leistungsbeschreibung von Simpact im Angebot und unter www.simpact-consulting.de sowie die Produktbeschreibungen und Ausstellerinformationen, die Gegenstand des Auftrages sind oder die von Simpact bei Vertragsschluss öffentlich bekannt gegeben wurden.
– Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Ausstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), die der Kunde nicht als maßgeblich für seinen Kauf bezeichnet hat, übernimmt Simpact keine Haftung.
– Simpact haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
– In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Lieferung und Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar sind, innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so ist die Haftung von Simpacts für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
– Ist das Zertifikat mangelhaft, kann Simpact zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung wählen. Ihr Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.
– Simpact ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt, wobei der Kunde berechtigt ist, einen angemessenen Teil der Vergütung im Hinblick auf den Mangel zurückzubehalten.
– Der Kunde hat Simpact die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Kunde das mangelhafte Zertifikat nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
– Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Auftrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
– Im Übrigen bestehen Gewährleistungsansprüche nur nach Maßgabe von IX.
5. Fristen / Verzögerung
– Werden Termine und Fristen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, so sind sie als unverbindliche Richtlinien zu verstehen, die Simpact nach bestem Wissen und Gewissen einhalten wird.
– Sofern Simpact verbindliche Fristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z. B. Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Simpact berechtigt, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird sie unverzüglich erstatten.
– Der Eintritt des Verzugs von Simpacts bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
6. Übergabe / Gefahrübergang / Annahmeverzug
– Erfüllungsort für die Leistung und jede Nacherfüllung ist der Sitz von Simpact. Nach Vereinbarung und auf Kosten des Kunden werden Zertifikate an einen anderen Bestimmungsort versandt (“Versandkauf”). Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Simpact berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.
– Die Gefahr des zufälligen Verlusts und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geht die Gefahr jedoch über, sobald die Leistung an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
– Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung von Simpact aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Simpact berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens, einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.
7. Vergütung / Preisanpassung / Verzug / Aufrechnung / Eigentumsvorbehalt
– Die geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Ist für eine Leistung keine Vergütung angegeben, so sind die vereinbarten oder ersatzweise die üblichen Stunden- und Tagessätze oder Produktpreise (Vergütungssätze) Simpacts zugrunde zu legen. Alternativ gelten die marktüblichen Preise als vereinbart.
– Bei unbefristeten Beratungs- oder Software-Dienstleistungsverträgen ist Simpact berechtigt, die vereinbarten Preise maximal einmal pro Jahr an veränderte Marktbedingungen, bei wesentlichen Änderungen der Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Einkaufspreise anzupassen. Bei Preiserhöhungen, die die regelmäßige Steigerung der Lebenshaltungskosten erheblich übersteigen, hat der Kunde das Recht, den Vertrag zu kündigen. Simpact wird den Kunden schriftlich (E-Mail ist ausreichend) über die beabsichtigte Preiserhöhung, deren Berechnung sowie ein dem Kunden ggf. zustehendes Kündigungsrecht informieren.
– Vergütungen sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer und ggf. Versandkosten. Weitere Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben gehen – auch im Falle einer Nacherhebung – zu Lasten des Kunden.
– Die Vergütung ist mit Erbringung der Leistung fällig. Bei der Veräußerung von Zertifikaten ist die Vergütung mit der Übergabe fällig. Auslagen und Kosten sind mit der Rechnungsstellung fällig.
– Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag unternommen und mit dem Kunden vereinbart werden, sind vom Kunden zu erstatten.
– Soweit im Auftrag nicht anders vereinbart, stellt Simpact seine Leistungen in Rechnung. Sie ist berechtigt, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen sowie Teilzahlungen entsprechend der erbrachten Leistung zu verlangen.
– Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt und Fälligkeit der Leistung ohne Abzug zu zahlen, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.
– Rechnungsbeanstandungen müssen Simpact innerhalb einer Ausschlussfrist von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung schriftlich mitgeteilt werden.
– Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug. Während des Verzuges ist die Vergütung mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt Simpact vorbehalten.
– Simpact ist auch berechtigt, Leistungen zurückzuhalten oder die weitere Nutzung von Leistungen zu untersagen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug oder in Verzug mit der Annahme oder Abnahme von Leistungen oder Teilleistungen ist.
– Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sein gegenseitiger Anspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder soweit es sich um einen Anspruch wegen mangelhafter Leistung im Sinne der Gewährleistungsrechte handelt.
– Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Auftrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (“gesicherte Forderungen”) behält sich Simpact das Eigentum an den Zertifikaten vor.
8. Urheberrechte, Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte / Eigenwerbung
– Soweit es sich bei den von Simpacts im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien erbrachten Leistungen um urheberrechtlich geschützte Werke von Simpact handelt, erwirbt der Kunde mit der vollständigen Zahlung der Vergütung nur die Nutzungsrechte, die zur Erfüllung des Vertragszwecks zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlich sind. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Kunde das einfache Nutzungsrecht. Mangels ausdrücklicher einzelvertraglicher Vereinbarung gilt als Vertragszweck nur der vom Kunden bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Hierfür trägt der Kunde die Beweislast.
– Die Leistungen von Simpact dürfen nur für die geforderte oder vereinbarte Nutzungsart, den Zweck und den Umfang verwendet werden. Jede darüber hinausgehende Nutzung (zeitlich, räumlich und inhaltlich) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Simpact und ist gesondert zu vergüten, sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Dies schließt eine Übertragung der Nutzungsrechte an verbundene Unternehmen, Dritte und Einzelpersonen ohne vorherige Rücksprache und Zustimmung von Simpact aus.
– Simpact hat ein Recht darauf, in Veröffentlichungen über die Leistung sowie in der Leistung selbst als Urheber genannt zu werden. Die Urheberbezeichnung ist wie von ihr angegeben zu verwenden, wenn und soweit dies technisch möglich ist.
– Simpact hat das Recht, von ihm erstellte, gestaltete oder konzipierte Leistungen zur Eigenwerbung im Rahmen seines Internetauftritts (einschließlich sozialer Netzwerke) und auf von ihm erstellten Datenträgern oder Printprodukten zur Eigenwerbung zeitlich und räumlich unbeschränkt zu nutzen.
– Soweit für die Erbringung der Leistung von Simpact Nutzungs-/Nutzungsrechte Dritter oder die Zustimmung Dritter erforderlich sind, wird Simpact versuchen, die Rechte und/oder die Zustimmung dieser Dritten im Namen und für Rechnung des Kunden einzuholen, soweit dies möglich ist. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechte in dem zeitlich, räumlich und inhaltlich für die Erfüllung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang eingeholt. Darüber hinausgehende Ansprüche nach §§ 32/32a UrhG trägt der Kunde.
9. Haftung/Gewährleistung
– Simpact haftet für von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Von besonderer Bedeutung sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
– Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist auf 12 Monate ab Übergabe beschränkt.
– Vertragliche Haftungsansprüche verjähren in einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen.
– Die Haftung von Simpact ist dem Grunde und der Höhe nach auf den vorhersehbaren bzw. typischen Schaden begrenzt.
– Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Simpact oder ihrer Erfüllungsgehilfen sowie beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bei Arglist, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Laufzeit / Beendigung des Vertrages / Verlängerung
– Die Laufzeit ergibt sich aus dem Angebot.
– Bei einem unbefristeten Dienstleistungsvertrag ist eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende möglich. Bei einem befristeten Dienstleistungsvertrag ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
– Befristete Verträge verlängern sich automatisch um die bei Vertragsabschluss angegebene Laufzeit, wenn der Kunde nicht 4 Wochen vor Vertragsende schriftlich kündigt (E-Mail genügt).
– Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
– Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden.
11. Vertraulichkeit
– Der Kunde wird über alle Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen, die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt geworden sind, wie insbesondere Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, von anderen erworbenes Know-how, sowie über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten und sonstigen Informationen (z. B. Auftragsbedingungen, Geschäftsvorgänge, Erfahrungen und Erkenntnisse) von Simpact, seinen Kunden oder Endkunden, gegenüber unbefugten Dritten strengstes Stillschweigen bewahren und diese weder selbst verwerten noch durch Dritte verwerten lassen und auch nicht Dritten zugänglich machen.
– Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind solche vertraulichen Informationen, die:
– dem Kunden nachweislich bereits bei Vertragsschluss bekannt waren oder dem Kunden nachträglich von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dies gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verstößt;
– zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt sind oder danach bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht;
– aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, hat der zur Offenlegung verpflichtete Kunde Simpact vorab zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
– von den Parteien gemeinsam oder von Simpact schriftlich freigegeben worden sind, spätestens jedoch zwei Jahre ab dem Datum der Freigabe, es sei denn, aus der Art der Informationen ergibt sich eine längere Vertraulichkeitsfrist.
– Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien.
– Simpact hat das Recht, die auf der Plattform verwendeten Geschäftsinformationen in zusammengefasster und anonymer Form ausschließlich zum Zweck der Erstellung von statistischen und leistungsbezogenen Informationen oder zur Verbesserung der Vorhersagefähigkeit im Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Betrieb der Dienste zu verwenden und kann diese Informationen öffentlich zugänglich machen, sofern diese Informationen keine vertraulichen Informationen des Unternehmens enthalten. Simpact behält alle geistigen Eigentumsrechte an solchen statistischen Informationen.
12. Schlussbestimmungen
– Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
– Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von Simpact in Berlin. Simpact ist jedoch auch berechtigt, am Ort der Leistungserbringung nach diesen AGB oder einer vorherigen individuellen Vereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.
– Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.